ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur noch als AGB bezeichnet) finden Anwendung auf alle rechtlichen Beziehungen zwischen CAD Works Pro, Inhaber: Tomasz Piechota, (nachfolgend nur noch als „CAD Works Pro“ bezeichnet) und Kunden (nachstehend nur noch als „Auftraggeber“ bezeichnet), welche Leistungen von CAD Works Pro in Anspruch nehmen.

§ 1 Allgemeine Bestimmungen / Anwendungsbereich

  1. Diese AGB regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen CAD Works Pro und Auftraggebern, welche Leistungen von CAD Works Pro in Anspruch nehmen.
  2. Diese AGB gelten für alle geschäftlichen Handlungen und Beziehungen zwischen CAD Works Pro und dem Auftraggeber, welche im Zusammenhang mit Leistungen und/oder Lieferungen von CAD Works Pro stehen. CAD Works Pro erbringt alle Leistungen auf Grundlage der Regelungen im Vertragsformular, der Auftragsbestätigung und diesen AGB. Soweit sich die Regelungen in diesen Dokumenten widersprechen, gilt folgende Reihenfolge: Regelungen in der Auftragsbestätigung gehen allen anderen Regelungen vor. Regelungen im Vertragsformular gehen den AGB vor. Es gilt die zum Zeitpunkt der Vornahme der geschäftlichen Handlung gültige Fassung (der AGB), soweit sie nicht durch andere Vereinbarungen abgeändert worden ist.
  3. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftraggeber von diesen abweichenden Bedingungen verwendet oder in Kenntnis entgegenstehender AGB des Auftraggebers Leistungen an diesen erbracht werden. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden mithin selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, mit Ausnahme, dass eine schriftliche Zustimmung durch CAD Works Pro im Hinblick auf die Geltung vorliegt.
  4. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge, die zwischen den Vertragsparteien geschlossen werden, ohne dass es hierfür einer erneuten Einbeziehung der AGB in diese zukünftigen Verträge bedarf.

  5. CAD Works Pro erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB. Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Ob der Auftraggeber als Verbraucher oder als Unternehmer handelt ergibt sich aus seinen Angaben oder dem zugrundeliegenden Auftrag. Die Bestimmungen dieser AGB gelten für Verbraucher und für Unternehmer  gleichermaßen, es sei denn, dass in der jeweiligen Bestimmung ein expliziter Bezug nur auf Verbraucher oder nur auf Unternehmer genommen wird.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen und Nebenabreden

  1. Alle Kostenvoranschläge und Angebote vom CAD Works Pro verstehen sich als freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt ausschließlich durch (a) die Unterzeichnung eines Vertragsformulars oder (b) durch unmittelbare Ausführung des Auftrages zustande. Mündliche Zusagen gelten nur als verbindlich, wenn sie von CAD Works Pro ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
  2.  Als Grundlage für Angebote zur Erbringung von Dienstleistungen durch CAD Works Pro gelten die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Konstruktionsvorschläge, Konstruktionen, CAD-Daten oder Funktionsspezifikationen.
  3. Enthält ein Vertragsformular von CAD Works Pro Änderungen gegenüber dem Angebot, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich – spätestens innerhalb von 5 Werktagen – schriftlich widerspricht.

§ 3 Vertragsabschluss / Vertragsinhalt / Leistung / Drittunternehmen

  1. Das Offerieren von Leistungen auf den Webseiten von CAD Works Pro sowie sämtlichen Unterseiten stellt kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar.
  2. Der vereinbarte Leistungsinhalt ergibt sich aus diesen AGB und den Angaben im Vertragsformular. Weitere Leistungsinhalte sind nur dann vertraglich geschuldet, insofern die Parteien dies gemeinsam festgelegt und schriftlich festgehalten haben. Der Auftraggeber ist verpflichtet selbst geeignete Maßnahmen zu treffen, um einem möglichen Datenverlust vorzubeugen.
  3. Insofern keine vorherige oder nachträgliche Vereinbarung existent ist, kann CAD Works Pro nach eigenem Ermessen die Arbeitsmethodik und Vorgehensweise wählen, insofern diese geeignet ist, den vertraglich vereinbarten Zweck zu erfüllen.
  4. CAD Works Pro ist berechtigt, sich Dritter zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber ergebenden Rechte und Pflichten zu bedienen. Der Auftraggeber stimmt für diesen Fall der Übertragung von Daten, welche für die Vertragserfüllung notwendig sind, an Dritte zu.
  5. Es wird klargestellt, dass der Umfang der zu erbringenden Leistungen im Vertragsformular festzulegen ist. Erfolgt keine anderweitige Vereinbarung, so handelt es sich bei der von CAD Works Pro zu erbringenden Leistung um Dienstleistungen.

§ 4 Urheber- und weitere Rechte

  1. CAD Works Pro behält sich jegliche Rechte, insbesondere das Eigentums-, Verwertungs-, Vervielfältigungs-, Nutzungs- und Urheberrecht, an sämtlichen Leistungen vor. Erfolgt keine anderweitige Vereinbarung, so überträgt CAD Works Pro dem Auftraggeber ausschließlich ein einfaches Nutzungsrecht.
  2. CAD Works Pro behält sich alle Eigentums- und Urheberrechte an allen dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Kostenvoranschlägen und Dokumenten, Abbildungen und Zeichnungen vor.
  3. Gelieferte Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Forderungen und insbesondere zur vollständigen Bezahlung aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber Eigentum von CAD Works Pro.
  4. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bleiben die Konstruktionsunterlagen und alle Rechte, auch für Einzelstücke, Sonderanfertigungen, Prototypen usw., gleichzeitig Eigentum vom CAD Works Pro.
  5. Der Auftraggeber darf die im Rahmen der Dienstleistung erstellten Unterlagen nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind.
  6. Eine darüberhinausgehende Weitergabe der Unterlagen an Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung von CAD Works Pro gestattet.

§ 5 Vergütung / Vertragslaufzeit / Arbeitsweise / Leistungsort

  1. Inhalt, Umfang, Kosten, Fälligkeiten und Laufzeit der jeweiligen Leistungen ergeben sich aus den Angaben im Vertragsformular.
  2. Für den Fall, dass eine Pauschalvereinbarung getroffen wird und keine abweichenden Vereinbarungen existent sind, so ist CAD Works Pro berechtigt, vor Beginn der Leistungen einen Abschlag in Höhe von 30 % des Auftragsvolumens in Rechnung zu stellen. Ein weiterer Betrag in Höhe von 40 % des Auftragsvolumens kann mit Abschluss des ersten Teiles des Projektes in Rechnung gestellt werden. Der restliche Betrag ist mit Abschluss des Projektes zu vergüten. Für den Fall, dass eine stundenbasierte Vergütung vereinbart wird, so tritt die Fälligkeit mit entsprechender Rechnungslegung ein.
  3. Sofern zwischen den Parteien eine Pauschalvereinbarung getroffen wurde, gilt dies nur für den Vertragsgegenstand, wie er zum Zeitpunkt der Preisfeststellung in den Spezifikationen, in den Projektdaten und in den Projektzeichnungen beschrieben ist. Wünscht der Auftraggeber nachträgliche Verbesserungen, Erweiterungen oder Änderungen des Vertragsgegenstandes, werden diese nach Zeitaufwand gesondert in Rechnung gestellt.
  4. Alle angegebenen Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
  5. Es gilt keine Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG.
  6. CAD Works Pro ist in der Wahl des Arbeitsplatzes und der Zeit der Leistungserbringung frei und unterliegt keinen diesbezüglichen Weisungen des Auftraggebers.

§ 6 Zahlungsbedingungen und Folgen von Verzögerungen

  1. Zahlungen sind sofort fällig und spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Deshalb muss der Restbetrag spätestens bis zum Zahlungsdatum auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. Die Zahlungsbedingungen aus dem Angebot und dem Vertragsformular bestimmen die Zahlungsziele.
  2. Wenn Bestellungen länger bearbeitet werden sollen, kann der CAD Works Pro monatlich Abschlagszahlungen vereinbaren. Die Höhe der Abschläge richtet sich nach den erbrachten Leistungen.
  3. Es gelten nur die auf den Rechnungen angegebenen Zahlungsbedingungen. Diese haben Vorrang vor den Regelungen in den Angeboten, diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Vertragsformular.
  4. Reklamationen in Bezug auf Rechnungen müssen innerhalb einer Frist von 5 Kalendertagen nach Rechnungslegung schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) an CAD Works Pro gemeldet werden.
  5. Die Zahlung der Vergütung hat ausschließlich auf das vom CAD Works Pro angegebene Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung zulässig.
  6. Im Falle einer Zahlungsverzögerung, werden Verzugszinsen von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  7. Die Begleichung der Rechnung erfolgt grundsätzlich über Banküberweisung.
  8. CAD Works Pro ist zu Einstellung seiner Leistungen berechtigt, wenn der Auftraggeber einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt. In diesem Falle stehen dem CAD Works Pro die restlichen und im Auftrag schriftlich niedergelegten noch unbezahlten finanzielle Ansprüche, sofern vereinbart, sofort zu.

§ 7 Vertragsrücktritt

  1. Im Falle des Verzuges von CAD Works Pro ist der Rücktritt des Auftraggebers nur nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist möglich. Erfolgt die Kündigung aus einem von CAD Works Pro zu vertretenden Grund, so hat CAD Works Pro nur Anspruch auf Entschädigung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Diese werden dann
    proportional berechnet und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
  2. Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Leistung oder einer vereinbarten Mitwirkungs- und Kooperationstätigkeit, die die Ausführung des Auftrages durch CAD Works Pro unmöglich macht oder erheblich erschwert, ist CAD Works Pro berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall behält sich CAD Works Pro das Recht auf die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen vor.
  3. Wenn der Auftraggeber von seinem Vertrag zurücktritt, werden ihm alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
  4. CAD Works Pro behält sich darüber hinaus eine pauschale Vergütung von 20% des verbleibenden Auftragsvolumens vor.

§ 8 Haftung / Haftungsausschluss

  1. Die Haftung von CAD Works Pro ist ausgeschlossen, es sei denn, dass sich aus nachstehenden Bestimmungen oder anderweitigen Bestimmungen dieser AGB etwas Anderweitiges ergibt. Der Haftungsausschluss gilt nicht, wenn CAD Works Pro vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, eine schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (sog. Kardinalpflicht) gegeben ist oder eine Verletzung von Leben, Leib und Gesundheit stattfindet. Die Bestimmungen des
    Produkthaftungsgesetzes bleiben bestehen. Der Haftungsausschluss bezieht sich auch auf jegliches Verhalten von Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern von CAD Works Pro.
  2. Der Höhe nach wird die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden (sog. vertragstypischen Durchschnittsschaden) begrenzt. Vorhersehbar ist nur derjenige Schaden, den CAD Works Pro oder dessen Erfüllungsgehilfen bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die CAD Works Pro bzw. dessen Erfüllungsgehilfen gekannt haben oder hätten kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen. CAD Works Pro haftet nicht für Datenverlust oder dessen mögliche Folgen, gleich aus welchem Grunde. Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von CAD Works Pro und / oder dessen Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter bei Vermögensschäden hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oder untypischer Schäden ausgeschlossen. CAD Works Pro haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, wenn diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, verursacht worden sind, die CAD Works Pro nicht zu vertreten hat. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. CAD Works Pro wird Beginn und Ende der Hindernisse, insofern ihr dies möglich ist, umgehend anzeigen.
  3. CAD Works Pro gewährt eine ordnungsgemäße Funktionsweise der übermittelten Leistungen, jedoch nicht den mit der Leistung beabsichtigten wirtschaftlichen oder anderweitigen Erfolg. 

§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht / Abnahmepflicht für Unternehmer

  1. Der Auftraggeber, welcher Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, unterliegt der Untersuchungs- und Rügepflicht i.S.v. § 377 HGB. Der Auftraggeber hat die Leistungen und/oder Teilleistungen von CAD Works Pro unverzüglich nach Ablieferung und/oder Bereitstellung der Leistungen durch CAD Works Pro zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Zeigt sich hierbei ein Mangel, ist dieser CAD Works Pro unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, so gilt die zur Verfügung gestellte Leistung und/oder die übersandte Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen. Anderenfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Dies erlangt nur dann keine Gültigkeit, wenn CAD Works Pro den Auftraggeber arglistig täuscht.
  2. Eine Annahmeverweigerung des Auftraggebers wegen unerheblicher Mängel ist unzulässig.
  3. Die Untersuchung der Ware/Leistung erfolgt unverzüglich, wenn ein Zeitraum von 14 Tagen ab Lieferung der Ware und/oder Zurverfügungstellung der Leistung (auch Teilleistungen) nicht überschritten wird. Die Mängelanzeige kann in elektronischer Form erfolgen.
  4. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Ware/Leistung verpflichtet, insofern die Funktionsfähigkeit und Mangelfreiheit gegeben ist. Diesbezüglich ist die Ordnungsgemäßheit der Leistung zu erklären.

§ 10. Schlussbestimmungen / Gerichtsstandvereinbarung / Streitbeilegung

  1. Auf die Geschäftsbeziehungen zwischen CAD Works Pro und dem Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die Vertragssprache ist deutsch. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus bestehenden Vertragsverhältnissen oder diesen AGB zwischen CAD Works Pro und dem Auftraggeber der Sitz von CAD Works Pro. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder auf Grund vertraglicher Vereinbarung abgeändert werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB, es sei denn, dass das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Freital, den 08.12.2023

© 2019 CAD Works Pro

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